Gölkel Stiftung

Die gemeinnützige Gölkel Stiftung wurde im Dezember 2006 von Andrea Gölkel und ihren Kindern, Ester Mazzarelli geb. Gölkel, Judith Gölkel und Steffen Gölkel gegründet. Mit dieser privaten Initiative verfolgen wir ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke.

Wir erkennen unsere Aufgabe insbesondere darin, andere gemeinnützige Organisationen, deren Mitarbeiter und ehrenamtliche Helfer bei ihrer wichtigen Arbeit zu unterstützen und sie stark zu machen für ihr tägliches Engagement.

Effektives, zielgerichtetes Handeln ist für uns Maxime: Unsere eigene Stiftungsstruktur ist daher durch flache Hierarchien und kurze Entscheidungswege geprägt. Gleiches suchen wir bei unseren Projektpartnern, damit unsere Unterstützung auch unmittelbar und ungeschmälert ankommt.

Unsere Gesellschaft befindet sich in einem stetigen Wandel und stellt uns alle daher immer wieder vor zahlreiche Herausforderungen. Mit unserer Stiftungsarbeit wollen wir im Rahmen der gesellschaftlichen Entwicklungen positive Impulse setzen.

Satzung der Gölkel Stiftung

Präambel

  • In Anerkennung des humanitären Engagements und der sozialen Verantwortung, der sich zahlreiche gemeinnützige Organisationen, ihre Mitarbeiter und ehrenamtlichen Helfer im Rahmen von Hilfseinsätzen und gemeinnütziger Projektarbeit stellen, um menschliches und tierisches Leid und wirtschaftliche Not zu lindern, kulturelle Vielfalt zu fördern und die Erde als natürlichen Lebensraum für Mensch und Tier zu bewahren,
  • im Bewusstsein, dass effektive Hilfe nicht nur menschlichen Einsatz, sondern auch fachliche Kompetenz und ausreichende Finanzierung erfordert und
  • in der Überzeugung, dass eine humane Gesellschaft die Bereitschaft zur Übernahme ethischer Verantwortung durch den Einzelnen voraussetzt,

errichten wir, Andrea Gölkel, Ester Gölkel, Judith Gölkel und Steffen Gölkel die

Gölkel Stiftung

als selbständige Stiftung Bürgerlichen Rechts und geben ihr die nachfolgende Satzung:

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen „Gölkel Stiftung“
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
  3. Sitz der Stiftung ist Frankfurt am Main.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung und Bildung, der Kunst und Kultur, des Umwelt- und Naturschutzes, des Tierschutzes und der Entwicklungshilfe sowie mildtätiger Zwecke.
  2. Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, insbesondere in folgenden Bereichen:
    • die Förderung der sprachlichen Früherziehung von Zuwandererkindern, beispielsweise im Rahmen des Projekts „Frühstart“ in Kooperation mit der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung;
    • Projekte zur Integration von Kindern aus bildungsfernen Haushalten, um diesen den Erwerb einer qualifizierten Schul- und Hochschulausbildung zu ermöglichen;
    • die Vergabe von Stipendien an bedürftige Studenten, deren Studienabschluss aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage gefährdet ist;
    • die Durchführung von Ausstellungen, Tagungen, Symposien und anderen Veranstaltungen zur Förderung kultureller Zwecke, insbesondere im Bereich der bildenden Kunst, der Literatur und der Musik;
    • Maßnahmen zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes, beispielsweise Durchführung von Projekten für die Erhaltung alten Baumbestandes, der von der Abholzung bedroht ist;
    • Schutzmaßnahmen für in Not geratene Tiere, insbesondere Gewährung von Gnadenbrot für Pferde, die nicht mehr als Reit- oder Fahrtiere genutzt werden können;
    • Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungshilfe, beispielsweise Projekte, die erwerbslosen Menschen in der Dritten Welt den Aufbau einer Existenz ermöglichen;
    • die selbstlose Unterstützung von Personen, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe Anderer angewiesen sind oder deren Bezüge nicht höher sind als die in der Abgabenordnung für die Förderung mildtätiger Zwecke vorgesehenen Grenzen.

Die Stiftung kann daneben im Rahmen ihrer Satzungszwecke auch eigene Projekte unmittelbar durchführen.

  1.  Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten und ihre Mittel teilweise anderen gemeinnützigen Körperschaften zur Verfügung stellen, soweit das Gemeinnützigkeitsrecht dies zulässt.
  2. Die Stiftung kann im gemeinnützigkeitsrechtlich zulässigen Rahmen einen Teil ihres Einkommens dazu verwenden, in angemessener Weise die Stifter und ihre nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Stifter, seine Rechtsnachfolger sowie die Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  4. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht, auch wenn diese über längere Zeit gewährt wurden. Zusagen von Fördermitteln sind jederzeit widerruflich.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Zustiftungen sind zulässig.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
  3. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe der Stiftung

  1. Organ der Stiftung ist der Vorstand. Der Vorstand kann durch Beschluss ein Kuratorium einrichten.
  2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, dem „Ersten Vorstand“ und dem „Zweiten Vorstand“. Dem Vorstand sollen neben Mitgliedern der Familie Gölkel auch mindestens eine familienfremde Persönlichkeit angehören. Die ersten Mitglieder des Vorstandes werden von den Stiftern gemeinschaftlich bestellt, die auch festlegen, wer Erster Vorstand und Zweiter Vorstand wird. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss weitere Mitglieder in den Vorstand berufen, die Zahl der Vorstandsmitglieder darf jedoch 4 nicht übersteigen.
  2. Der Vorstand ergänzt sich durch Kooptation, indem jedes Vorstandsmitglied unverzüglich nach Amtsübernahme durch jederzeit widerrufliche Erklärung gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde seinen Nachfolger benennt. Dabei kann der „Erste Vorstand“, soweit er von den Stiftern berufen wurde, auch seinen Nachfolger als „Ersten Vorstand“ benennen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ohne dass zuvor ein Nachfolger bestimmt wurde, ernennen die verbleibenden Mitglieder den Nachfolger. Der Vorstand kann von der Ernennung eines Nachfolgers absehen, solange ihm mindestens zwei Mitglieder verbleiben.
  3. Das Amt jedes Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Vorstandsmitglied das 70. Lebensjahr vollendet, dies gilt nicht für die Stifter Andrea Gölkel, Ester Mazzarelli (geb. Gölkel), Judith Gölkel und Steffen Gölkel, soweit sie Vorstandsmitglieder sind oder werden.
  4. Soweit nicht mehr durch die Stifter oder einen von den Stiftern berufenen Ersten Vorstand festgelegt ist, welches Vorstandsmitglied das Amt des Ersten Vorstands und des Zweiten Vorstands inne hat, bestimmt der Vorstand durch Beschluss, welches seiner Mitglieder Erster Vorstand und Zweiter Vorstand ist.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstands

  1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln durch jedes seiner Mitglieder.
  2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
    • die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;
    • die Aufstellung des Wirtschaftsplanes;
    • die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
    • die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers;
    • die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
  3. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Vorstand Sachverständige heranziehen.
  4. Der Vorstand kann zur Erledigung einzelner Aufgaben oder zur Führung der laufenden kaufmännischen Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Wird ein Geschäftsführer bestellt, so hat er die Stellung eines besonderen Vertreters inne und vertritt die Stiftung gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied. Der Vorstand kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Die Sitzungen sind vom „Ersten Vorstand“ schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Vorstand ist ebenfalls einzuberufen, wenn der „Zweite Vorstand“ dies verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend oder nach Erteilung einer schriftlichen Stimmbotschaft an ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten sind. Ladungsmängel gelten als geheilt, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend oder durch Stimmbotschaft vertreten sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse  mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorstands.
  2. Außerhalb von Vorstandssitzungen sind Beschlussfassungen im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied dieser Form der Beschlussfassung widerspricht.

§ 10 Kuratorium

  1. Wird ein Kuratorium eingerichtet, so besteht es aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, die vom Vorstand berufen werden.
  2. Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet außer im Todesfall
    a)   durch Rücktritt, der jederzeit dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden kann,
    b)   durch Abberufung von Seiten des Vorstands,
    c)   nach Ablauf von vier Jahren seit der Bestellung. In diesem Falle bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Erneute Bestellung ist möglich.
  3. Nach dem Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds bestellt der Vorstand einen Nachfolger.
  4. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 11 Rechte und Pflichten des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium unterstützt den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    a)   Beratung des Vorstands,
    b)   Beschlussfassung über Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel,
    c)  Kontaktpflege zu Persönlichkeiten, die zu einer Förderung der Stiftung bereit sind oder für eine solche gewonnen werden sollen.
  2. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Beschlussfassung des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden des Kuratoriums, ersatzweise vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, so oft das Stiftungsinteresse dies erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr. Das Kuratorium ist ebenfalls einzuberufen, wenn eines seiner Mitglieder oder der Vorstand dies verlangt.
  2. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend oder nach Erteilung einer schriftlichen Stimmbotschaft durch ein anderes Kuratoriumsmitglied vertreten sind. Ladungsmängel gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder des Kuratoriums anwesend oder durch Stimmbotschaft vertreten sind. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Außerhalb von Vorstandssitzungen sind Beschlussfassungen im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren zulässig, wenn kein Kuratoriumsmitglied dieser Form der Beschlussfassung widerspricht.

§ 13 Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
  2. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 14 Satzungsänderung, Zusammenlegung, Aufhebung

  1. Der Vorstand kann einstimmig beschließen, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Änderung der Satzung zu beantragen, wenn ihm dies zur Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei nur insoweit geändert werden, als dies die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht gefährdet.
  2. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand einstimmig beschließen, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung zu beantragen.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Entscheidung durch die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 9 Hessisches Stiftungsgesetz). Die Beschlüsse sollen im Voraus mit der Finanzverwaltung und der zuständigen Aufsichtsbehörde abgestimmt werden.

§ 15 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung zu gleichen Teilen an die UNICEF Stiftung, Höninger Weg 104, 50969 Köln und an Ärzte ohne Grenzen e.V., am Köllnischen Park 1, 10179 Berlin, die es jeweils unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.

Organe der Gölkel Stiftung

Der Vorstand

Andrea Gölkel – Erster Vorstand
Dr. Michaela Busch – Zweiter Vorstand
Judith Gölkel